Vereinssatzung

Satzung des Verschönerungsvereins Falkensee e.V.

 vom 09.02.2022 


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verschönerungsverein Falkensee“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Falkensee. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Falkensee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur nach § 52 Absatz 2 Nummer 5. der Abgabenordnung sowie die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung nach § 52 Absatz 2 Nummer 22. der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Anregung, Förderung und Durchführung solcher Bestrebungen und Unternehmungen, die geeignet sind zur Verschönerung der Stadt Falkensee beizutragen und dem Wohle der Bürgerschaft zu dienen, wie:

 

  • Verschönerung des Stadt- und Landschaftsbildes 
  • Partizipation der Bürger an der Stadtgestaltung 
  • Installierung von Kulturgütern in der Stadt 
  • Erstellung und Erhaltung von Grünanlagen 
  • Unterstützung von Kunst und Kultur 
  • Landschaftspflege durch Reinhaltung des Ortes
  • Denkmalpflege bei Einzelobjekten und Gesamtheiten
  • Halten von Vorträgen über die Geschichte des Ortes in Worten und Bildern.


 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt kulturelle, gemeinnützige Aufgaben und keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Körperschaft.
 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.


(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.


(4) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, Ehrenvorsitzende auch in der Vorstandschaft. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu. 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.


(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 


(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden: 

a) bei vereinsschädigendem Verhalten 

b) bei Zuwiderhandlung oder Verstoß gegen den Vereinszweck,

c) bei mangelndem Interesse an der Erfüllung des Vereinszwecks.

d) wenn er mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. 


Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrags.


(2) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Projekten teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.


(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.


(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 


(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Vereinsvermögen und Spenden

(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder, Verkauf von Vereinsmaterialien, Fördermittel sowie durch Geld- und Sachspenden. 


(2) Verwaltet wird das Vermögen durch den Schatzmeister. 


(3) Die Verfügungsberechtigung der Vorstandsmitglieder über die Geldmittel des Vereins werden im Innenverhältnis wie folgt geregelt: Bis 200 € ein Vorstandsmitglied allein, bis 500 € zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, ab 501 € zwei Vorstandsmitglieder nach vorheriger Zustimmung der Vorstandschaft. 


(4) Erhaltene Geld- und Sachspenden werden mit dem jährlichen Kassenbericht bekannt gemacht. Zur Annahme der Spenden ist nur der Vorstand berechtigt. 


(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 


(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 


(7) Vorstandsmitglieder und andere ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Einzelheiten dazu regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus 

 

  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister 
  • dem Schriftführer
  • bis zu 4 Beisitzern. 

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar ist jeder für sich allein vertretungsberechtigt. 


(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.


(4) Wiederwahl ist zulässig.


§ 10 Aufgaben des Vorstands 

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.


§ 11 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Dafür wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die mindestens 1 Jahr Mitglied des Vereins sind. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.


(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 12 Beratung und Beschlussfähigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.


(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Änderungen der Satzung

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

c) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

f) die Auflösung des Vereins

g) Vorschläge zur Vereinsarbeit

h) Abstimmung über Anträge der Mitglieder.


§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.


(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.


(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.


(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vereinsmitglieder anwesend sind, davon drei Mitglieder des Vorstandes. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.


(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.


(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Darüber wird in der letzten Mitgliederversammlung entschieden. 


(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


§ 17 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.


Falkensee, 09.02.2022 

 

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